Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass in einer Geldkassette im Heizungsraum des Beschuldigten drei in Cellophan eingewickelte Heroinsteine und ein Kokainstein sichergestellt wurden und der Beschuldigte beabsichtigte, diese Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt teilweise selbst zu konsumieren, teilweise zu veräussern (pag. 448; S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Lichte dieser Ausführungen überzeugt die vorinstanzlich vorgenommene rechtliche Quali-