Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 119 IV 266 E. 3c). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass in einer Geldkassette im Heizungsraum des Beschuldigten drei in Cellophan eingewickelte Heroinsteine und ein Kokainstein sichergestellt wurden und der Beschuldigte beabsichtigte, diese Betäubungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt teilweise selbst zu konsumieren, teilweise zu veräussern (pag.