f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Lagern von Betäubungsmitteln stellt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG eine eigenständige Tatvariante dar und wird folglich nicht zwingend vom Besitz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfasst. Ein Lagern ohne Besitz liegt namentlich vor, wenn Betäubungsmittel von Dritten in einem verschlossenen Behälter oder einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden, zu dem der daran rechtlich Berechtigte keinen Zugriff hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N 299 zu Art. 19 BetmG).