und dem Beschuldigten stattgefunden hat (E. II.II.8.5 hiervor). Diesbezüglich liegt folglich kein – wie von der Vorinstanz angenommen – Anstaltentreffen zum Erwerb nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG, sondern Erwerb nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG vor. 13.2 Zu Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Die Vorinstanz qualifizierte den unter Anklageziffer I.A.1.8 angeklagten Sachverhalt als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Lagern gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG (pag. 447 f.; S. 27 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).