Diese Würdigung ist weitgehend unbestritten. Namentlich kann bezüglich der rechtlichen Qualifikation als Erwerb (pag. 448; S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), Veräusserung (pag. 448 f.; S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung (pag. 449; S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz kam die Kammer zum Ergebnis, dass die in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Übergabe zwischen O.________ und dem Beschuldigten stattgefunden hat (E. II.II.8.5 hiervor).