I.A.2.1 und I.A.2.3-2.4 der Anklageschrift ca. 19.6 Gramm Heroingemisch. Zudem traf er Anstalten zur Veräusserung von mindestens 6.4 Gramm Heroingemisch und mindestens 0.7 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.A.3 der Anklageschrift). Gemäss der Anklage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die unter Ziff. I.A.1 der Anklageschrift erworbenen Drogen veräussert hat, weshalb die veräusserten Betäubungsmittel mengenmässig nicht zu den erworbenen Betäubungsmitteln zu addieren sind. 17 III. Rechtliche Würdigung