16 gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO durch Berücksichtigung des deutlich tieferen Reinheitsgrads gestützt auf die Kokain-Base ausreichend Rechnung getragen wird, zumal bereits zu Gunsten des Beschuldigten von einem hohen Eigenkonsumanteil ausgegangen wurde (E. II.10.4 hiervor). Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich des Kokaingemischs ein Reinheitsgrad von 81 % als erstellt.