bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 in E. 1; vgl. auch Urteil SK 20 381 vom 18. Juni 2021 E. II.10.4.4). Da vorliegend von den zwei möglichen Reinheitsgraden bereits der 10 % und damit deutlich tiefere Wert der Kokain-Base berücksichtigt wird, erachtet es die Kammer als angebracht, bei diesem tieferen Wert nicht noch zusätzlich eine Messtoleranz von 5.5 % abzuziehen. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Grundsatz «in dubio pro reo»