S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Parteien äusserten sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel. 11.4 Würdigung der Kammer Der vom IRM festgestellte Reinheitsgrad des Heroingemischs von 26 % ist unbestritten und gibt aus Sicht der Kammer zu keinen Bemerkungen Anlass. Fraglich ist somit einzig, ob vom festgestellten Kokainbase-Gehalt eine Messtoleranz von 5.5 % abzuziehen ist oder nicht.