Vorinstanzliche Beweiswürdigung und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ging hinsichtlich des Heroingemischs von dem angeklagten Reinheitsgrad von 26 % aus (pag. 451; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Kokaingemisch führte sie unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1 aus, vom Kokainbase-Gehalt sei gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO die Messtoleranz von 5.5 % abzuziehen. Sie erachtete diesbezüglich einen Reinheitsgrad von 75.5 % als erstellt (pag. 451; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).