15 11. Zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel 11.1 Angeklagter Sachverhalt In der Anklageschrift wird hinsichtlich des Heroingemischs von einem Reinheitsgrad von 26 % und hinsichtlich des Kokaingemischs von einem Reinheitsgrad von 81-82 % (Ziff. I.A.1 der Anklageschrift) respektive von 81 % (Ziff. I.A.2 und I.A.3 der Anklageschrift) ausgegangen (pag. 319 ff.). 11.2 Beweismittel In den Akten findet sich ein forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 21. Juli 2020 (pag.