Zu Gunsten des Beschuldigten wird vorliegend nicht von dieser Aufteilung abgewichen, zumal es sich bei der Bestimmung der Eigenkonsumsquote – wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht – immer auch um Mutmassungen handelt. Im Folgenden geht die Kammer somit für den gesamten angeklagten Zeitraum von einem Verhältnis von 1/3 Eigenkonsum und 2/3 Verkauf aus.