Unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie den aktenkundigen Kauf- und Verkaufspreisen ist nach Ansicht der Kammer von einer deutlich tieferen Marge als 33 % auszugehen. Dennoch stimmt die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass die Quote von 1/3 Eigenkonsum und 2/3 Verkauf etwa dem entspricht, was in vergleichbaren Fällen angenommen wird. Zu Gunsten des Beschuldigten wird vorliegend nicht von dieser Aufteilung abgewichen, zumal es sich bei der Bestimmung der Eigenkonsumsquote – wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht – immer auch um Mutmassungen handelt.