Dies würde eine Marge von 100 % implizieren – das heisst, bei einem Kauf von 2 Gramm Heroin für CHF 60.00 hätte der Beschuldigte 1 Gramm wiederum für CHF 60.00 weiterverkaufen müssen. Eine solche Marge ist insbesondere mit Blick auf die Mengen, mit denen der Beschuldigte gehandelt hatte, äusserst unrealistisch und wäre denn auf dem Markt auch nicht zu realisieren. Eine Marge von 100 % ergibt sich im Übrigen keineswegs aus den Akten. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie den aktenkundigen Kauf- und Verkaufspreisen ist nach Ansicht der Kammer von einer deutlich tieferen Marge als 33 % auszugehen.