Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Eigenkonsums einzig über das Einkommen verfügte, welches er mit dem Betäubungsmittelhandel generierte. Folglich musste der mit dem Verkauf genügend Gewinn erzielen, um seinen Eigenkonsum finanzieren zu können. Je mehr er konsumierte, desto mehr Geld musste er für den Konsum aufwenden und umso höher muss die Marge aus dem Verkauf ausgefallen sein. Die Vorinstanz ging von einer hälftigen Aufteilung zwischen Eigenkonsum und Verkauf aus. Dies würde eine Marge von 100 % implizieren – das heisst, bei einem Kauf von 2 Gramm Heroin für CHF 60.00 hätte der Beschuldigte 1 Gramm wiederum für CHF 60.00 weiterverkaufen müssen.