bungsmittel verkauft und 2/3 selbst konsumiert zu haben (pag. 387 Z. 22). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie eine solche Eigenkonsumsquote als wenig glaubhaft erachtete. Der Beschuldigte dürfte seinen Eigenkonsum gestützt auf seine Strafjustizerfahrung bewusst höher angegeben haben. Die Kammer verzichtet deshalb darauf, die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eigenkonsum separat zu würdigen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Eigenkonsums einzig über das Einkommen verfügte, welches er mit dem Betäubungsmittelhandel generierte.