14 auf der Hand, dass der Anteil des Eigenkonsums an den erworbenen Betäubungsmitteln nicht durchwegs identisch war. Entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen erscheint es indes weder möglich noch zweckmässig, die Quote für jede einzelne Erwerbshandlung separat aufzuschlüsseln. Vielmehr drängt sich nach Ansicht der Kammer eine Gesamtbetrachtung für alle Geschäfte auf. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eigenkonsum variieren (vgl. pag. 426 f.; S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, jeweils 1/3 der erworbenen Betäu-