572 f.). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, bei der Aufteilung zwischen Verkauf und Eigenkonsum handle es sich immer um Mutmassungen. Tatsache sei, dass der Beschuldigte stark betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Vermutlich habe er nicht immer gleich viel konsumiert (pag. 578). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Vorab erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel seinen Eigenkonsum finanzierte. Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum stark betäubungsmittelabhängig.