Die Annahme, der Beschuldigte habe 1/3 selbst konsumiert und 2/3 weiterveräussert, entspreche etwa dem, was maximal aus anderen Verfahren bekannt sei, und falle immer noch grosszügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zudem handle es sich um einen fortgesetzten Betäubungsmittelhandel im Sinne einer Gesamthandlung. Es gebe daher keinen Grund, für einzelne Tathandlungen von dieser Aufteilung abzuweichen, sondern die Aufteilung habe für den gesamten Betäubungsmittelhandel zu gelten. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beschuldigte einmal alle Betäubungsmittel selbst konsumiert oder einmal alle veräussert habe (pag. 572 f.).