Dies sei in diesem Mengenbereich nicht möglich und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Beschuldigte habe in der Regel für 25 Gramm Heroingemisch CHF 500.00 bis CHF 600.00 bezahlt. Das mache CHF 20.00 bis CHF 24.00 pro Gamm. Bei einem Verkauf an M.________ habe der Verkaufspreis bei CHF 240.00 bis CHF 260.00 für 10 Gramm gelegen. Das ergebe eine Marge von null bis maximal 10 %. Die Annahme, der Beschuldigte habe 1/3 selbst konsumiert und 2/3 weiterveräussert, entspreche etwa dem, was maximal aus anderen Verfahren bekannt sei, und falle immer noch grosszügig zu Gunsten des Beschuldigten aus.