Ein legales Einkommen, welches ihm den Konsum hätte finanzieren können, habe der Beschuldigte nicht gehabt. Die Vorinstanz habe richtigerweise erkannt, dass bei der vom Beschuldigten angegebenen Aufteilung von 1/3 Verkauf und 2/3 Eigenkonsum die Finanzierung des Eigenkonsums nicht möglich gewesen wäre. Dies gelte aber auch für die von der Vorinstanz angenommene hälftige Aufteilung. Eine hälftige Aufteilung würde bei den verkauften Betäubungsmitteln eine Marge von 50 % voraussetzen. Dies sei in diesem Mengenbereich nicht möglich und ergebe sich auch nicht aus den Akten.