Bei der Würdigung der Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Es sei aber klar, dass der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel seinen Eigenkonsum finanziert habe und Konsum und Verkauf in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden seien. Je mehr der Beschuldigte konsumiert habe, desto mehr habe er umsetzen müssen. Ein legales Einkommen, welches ihm den Konsum hätte finanzieren können, habe der Beschuldigte nicht gehabt.