10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte kenne sich gut mit Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmittelwiderhandlungen aus. Er habe gewusst, dass es Sinn mache, seinen Anteil am Eigenkonsum möglichst hoch anzugeben. Bei der Würdigung der Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Schutzbehauptungen handeln könnte.