Auf der anderen Seite erscheint dem Gericht die von der Verteidigung vorgebrachte 2/3- Eigenkonsumquote wenig glaubhaft. Bei der Annahme einer 1/3-Verkaufsquote würde bei handelsüblichen Margen zu wenig Gewinn abfallen, um eine 2/3-Eigenkonsumsquote finanzieren zu können. Hier gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Grossmengen im Kilobereich erworben hat, welche eine grössere Marge wahrscheinlicher machten. Das Gericht erachtete zu Gunsten des Beschuldigten für erstellt, dass er im Schnitt die Hälfte des erworbenen Kokain- und Heroingemischs weiterverkauft hat.