Aus Sicht des Gerichts bildet die von der Staatsanwaltschaft beantragte 1/3-Eigenkonsumsquote das Minimum an dessen, was der Beschuldigte selbst konsumiert hatte. Der Beschuldigte hat nicht als «typischer» Betäubungsmittelhändler agiert. Vielmehr bezweckte er den Eigenkonsum zu finanzieren. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er beabsichtigte, weitergehenden Gewinn zu erzielen.