Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgendem Ergebnis (pag. 427 f.; S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig und in vergleichsweise grossen Menge Heroin und, soweit er liquide war, auch Kokain konsumierte. Dabei nennt der Beschuldigte über die letzten Jahre wiederholt, dass er mehrere Gramm Heroin für den Eigenkonsum benötigte. Die erworbenen Betäubungsmittel würde er im Umfang von 1/3 bis 1/2 weiterverkaufen. Die Eigenkonsumsquote betrage damit 1/2 bis 2/3 der erworbenen Betäubungsmittel.