10. Zum Verhältnis zwischen Eigenkonsum und Verkauf 10.1 Beweismittel Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren mehrfach und ausgiebig zu seinem Eigenkonsum befragt. Zudem wurden auch Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten aus abgeschlossenen Verfahren beigezogen (vgl. pag. 219 ff.). Im Rahmen ihrer Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eigenkonsum korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 426 f.; S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 10.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgendem Ergebnis (pag.