Anlässlich der Berufungsverhandlung schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dieser Sachverhaltsfeststellung an (pag. 572), die Verteidigung äusserte sich nicht explizit dazu (vgl. pag. 576). 9.4 Beweiswürdigung der Kammer Wiederum erachtet die Kammer als erwiesen, dass es sich beim angebotenen «cacao» respektive «kakao» um Heroingemisch und bei «milch» um Kokaingemisch handelt. Hinsichtlich des Erwerbs von 5 Gramm Kokaingemisch ist der Sachverhalt nicht bestritten. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2021, G.________ ab und zu getroffen zu haben