Der Beschuldigte habe dem Angebot von je 5 Gramm Kokaingemisch (Milch) und 5 Gramm Heroingemisch (Cacao) zugestimmt. Er habe gleichzeitig angemeldet, dass er eventuell etwas mehr brauchen könnte. Daraufhin habe G.________ ihm zuerst 10 Gramm, dann 15 Gramm Heroingemisch angeboten. Der Beschuldigte habe erklärt, ihm genügten 10 Gramm. In Abweichung der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz deshalb den Erwerb von «bloss» 10 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch als erstellt (pag. 433 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dieser Sachverhaltsfeststellung an (pag.