121 Z. 67 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er nehme an, dass es gar nicht zu diesem Verkauf gekommen sei. Konkret wisse er es nicht mehr (pag. 387 Z. 35 f.). 9.3 Vorinstanzliche Beweiswürdigung und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erwog, aus den WhatsApp-Nachrichten sei ersichtlich, dass G.________ nur ganze Einheiten habe anbieten können, da er unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte habe dem Angebot von je 5 Gramm Kokaingemisch (Milch) und 5 Gramm Heroingemisch (Cacao) zugestimmt.