zwischen dem 10. und 11. Januar 2020 austauschte (vgl. pag. 204 f.). In der vorinstanzlichen Urteilsbegründung findet sich eine zutreffende Auflistung der relevanten Chatnachrichten, auf welche verwiesen werden kann (pag. 433 f.; S. 13 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2021 zu diesem Vorfall befragt. Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachrichten gab er an, er habe G.________ schon ab und zu getroffen, aber er wisse nicht, wann es geklappt habe und wann nicht (pag. 121 Z. 67 ff.).