Mithin erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund dieser Chatnachricht als erstellt, dass es zwischen O.________ und dem Beschuldigten mindestens zweimal zu Übergaben von Betäubungsmitteln kam, einmal im Jahr 2019 und einmal im Jahr 2020. Im Ergebnis bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2019, evtl. später, 25 Gramm Heroingemisch für CHF 550.00 und 1 Gramm Kokaingemisch unentgeltlich von O.________ erworben hat. Der in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.