In dieser Nachricht schrieb der Beschuldigte: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut». Diese Nachricht ergibt nur dann einen Sinn, wenn zuvor mindestens zwei Geschäfte abgewickelt wurden; das erste im Jahr 2019, bei dem der Beschuldigte mit der Qualität der Ware zufrieden war («wieder […] so gute weisse wie in alten jahr gerne»), das zweite im Jahr 2020, bei dem der Beschuldigte mit der gelieferten Ware nicht zufrieden war («das letzte war nicht gut»). Mithin erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund dieser Chatnachricht als erstellt, dass es zwischen O.___