Eine Kontaktaufnahme per Telefonanruf oder über ein anderes Kommunikationsmittel erachtet die Kammer als wahrscheinlicher, als dass es zu keiner Übergabe gekommen ist. Des Weiteren beschränkte sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf die Würdigung der Chatnachrichten vom Dezember 2019 – auf die weiteren Nachrichten, insbesondere auf diejenige vom 25. März 2020, ging sie hingegen nicht ein (vgl. pag. 431 f.; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Nachricht schrieb der Beschuldigte: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut».