Angesichts dieser Nachricht sowie unter Berücksichtigung, dass sich in den Akten keine Anrufverzeichnisse finden, kann keineswegs einzig aufgrund der fehlenden WhatsApp- Nachricht darauf geschlossen werden, dass die Übergabe zwischen dem Beschuldigten und O.________ nicht stattgefunden hat. Eine Kontaktaufnahme per Telefonanruf oder über ein anderes Kommunikationsmittel erachtet die Kammer als wahrscheinlicher, als dass es zu keiner Übergabe gekommen ist.