Sie geht in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte über mehrere Kanäle Kontakt hatte mit Käufern und Verkäufern von Betäubungsmitteln. So findet sich in den Akten beispielsweise eine WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten, in der er P.________ aufforderte, ihm ein paar Handynummern aus seinem Land zu bringen. Das sei zwar teurer, aber dafür geschickt (pag. 218). Angesichts dieser Nachricht sowie unter Berücksichtigung, dass sich in den Akten keine Anrufverzeichnisse finden, kann keineswegs einzig aufgrund der fehlenden WhatsApp- Nachricht darauf geschlossen werden, dass die Übergabe zwischen dem Beschuldigten und O.________ nicht stattgefunden hat.