10 kaingemisch handelt. Die Vorinstanz erachtete die in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Übergabe als nicht erwiesen, da es keine entsprechende Chatnachricht gebe, die ein Treffen belegen würde. Dies überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Sie geht in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte über mehrere Kanäle Kontakt hatte mit Käufern und Verkäufern von Betäubungsmitteln.