Der Beschuldigte habe wahrscheinlich über verschiedene Kanäle mit Käufern und Verkäufern Kontakt gehabt. In den Akten seien nicht Auswertungen all dieser Kanäle vorhanden, namentlich fehle ein Anrufverzeichnis. Vorliegend spreche die fehlende Chatnachricht von O.________ nicht gegen die erfolgte Übergabe, sondern die Kontaktaufnahme habe auch per Telefonanruf erfolgen können. Dass es weitere Kontakte gegeben haben müsse, ergebe sich eindeutig aus der Chatnachricht vom 25. März 2020, in welcher der Beschuldigte schrieb: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut».