Gestützt auf dieses Beweisergebnis verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erwerb (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung erwiderte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen, die Übergabe sei entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl erwiesen, sie ergebe sich deutlich aus den Chatnachrichten. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich über verschiedene Kanäle mit Käufern und Verkäufern Kontakt gehabt.