9 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2022 wurde der Beschuldigte sodann zu diesem Vorfall befragt. Auf Vorhalt der Chatnachrichten erklärte er, er wisse nicht genau, ob er O.________ schlussendlich gesehen habe oder nicht (pag. 121 Z. 52 ff.). 8.3 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgendem Ergebnis (pag. 431 f.; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In den zahlreichen Chatnachrichten diskutieren der Beschuldigte und O.________ den Preis für «25 Superkaffee».