zwischen dem 23. November 2019 und dem 25. März 2020 austauschte (vgl. pag. 200 ff.). Auf die vorinstanzliche Auflistung der relevanten Chatnachrichten zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 3. Januar 2020 kann verwiesen werden (vgl. pag. 431; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Am 9. Januar 2020 schrieb O.________, er habe ein Spezialangebot für den Beschuldigten, «25 kofi fur 550 un 1 milch geschenk». Der Beschuldigte erwiderte gleichentags sinngemäss, er wolle zuerst ein Muster von beidem, dann sage er, wie viel er kaufe. O.________ antwortete am 10. Januar 2020: