Die übrigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erachtet die Kammer nach erfolgter Überprüfung als zutreffend. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insgesamt sind für die Kammer folgende Betäubungsmittelwiderhandlungen erstellt:  Erwerb von 7.5 Gramm Kokaingemisch zu einem unbestimmten Preis von F.________, begangen am 4. Oktober 2019 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift (vgl. pag. 429 f.; S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung);  Erwerb von 5 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 300.00 von G.