Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt einzig hinsichtlich der Erwerbshandlung gemäss Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift sowie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eigenkonsum und Verkauf der Betäubungsmittel. Von den Parteien nicht moniert aber aus Sicht der Kammer ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur Erwerbshandlung gemäss Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift sowie zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel. Die übrigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erachtet die Kammer nach erfolgter Überprüfung als zutreffend.