7. Vorbemerkungen Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich primär auf die einzelnen Schuldsprüche wegen Verbrechens und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anstelle eines Schuldspruchs wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Sinne einer Handlungseinheit. Der den einzelnen Schuldsprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt ist jedoch weitgehend unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt einzig hinsichtlich der Erwerbshandlung gemäss Ziff.