III Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. V des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. VI.1-2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.