nungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. III.6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. III Verurteilung Ziff.