1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 367.10 (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).