der separate Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.2-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) anstelle eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Sinne einer Handlungseinheit, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 367.10 (Ziff.