6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden vorliegend aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.1 hiervor) der separate Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.