2. Es seien die weiteren gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 4.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwachsen sei, sowie die vollständige Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in den übrigen Punkten. Weiter beantragte sie, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Honorar der Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen (pag. 576).